Illegale Inhalte im Internet entfernen lassen: Schutz für Models, Produzenten und Rechteinhaber

Wenn Ihre Filme ohne Erlaubnis online sind, verlieren Sie Kontrolle, Reichweite und Geld

Viele Content Creator, Models, Darstellerinnen, Darsteller, Studios und Produzenten kennen das Problem: Eigene Filme, Clips, Bilder oder Ausschnitte tauchen plötzlich auf frei zugänglichen Webseiten auf. Häufig ohne Zustimmung, ohne korrekte Kennzeichnung, ohne Link zur offiziellen Seite und ohne jede Werbung für die eigentliche Urheberin oder den Rechteinhaber.

Das ist nicht nur ärgerlich. Es kann bares Geld kosten.

Denn jeder illegal veröffentlichte Inhalt kann zahlende Kunden abziehen, den Wert exklusiver Inhalte senken und die eigene Marke schwächen. Besonders problematisch wird es, wenn Dritte Inhalte hochladen, die eigentlich nur über kostenpflichtige Plattformen, Fan Seiten, eigene Portale oder direkte Angebote verfügbar sein sollten.

Genau hier setzt meine Dienstleistung an.

Ich finde illegale Inhalte und unterstütze bei der Entfernung

Ich recherchiere gezielt nach rechtswidrig veröffentlichten Filmen, Clips, Bildern und sonstigem Content auf frei zugänglichen Webseiten. Nach entsprechender Beauftragung und Vollmacht kann ich die Entfernung dieser Inhalte gegenüber Plattformen, Webseitenbetreibern, Hostern oder sonstigen zuständigen Stellen anstoßen.

Der Fokus liegt auf einer praktischen, zielgerichteten und wirtschaftlich sinnvollen Lösung.

Ich suche. Ich dokumentiere. Ich melde. Ich verfolge die Entfernung.

Für wen ist diese Dienstleistung geeignet?

Dieses Angebot richtet sich insbesondere an:

Content Creator
Models
Darstellerinnen und Darsteller
Dominas und Erotikdienstleisterinnen
Produzenten
Studios
Agenturen
Plattformbetreiber
Fotografen
Rechteinhaber von Film und Bildmaterial
Betreiber kostenpflichtiger Mitgliederbereiche
Anbieter exklusiver Inhalte

Gerade in der Erotikbranche und im Adult Content Bereich werden Inhalte häufig ohne Erlaubnis kopiert, gespiegelt, hochgeladen oder in fremden Portalen eingebunden. Oft geschieht das international, über verschachtelte Webseitenstrukturen oder über Plattformen außerhalb der Europäischen Union.

Das macht die Sache komplizierter, aber nicht automatisch aussichtslos.

Auch Webseiten außerhalb der Europäischen Union sind erreichbar

Viele Rechteinhaber glauben, dass man gegen Webseiten außerhalb der EU ohnehin nichts machen kann. Das stimmt so pauschal nicht.

Natürlich ist die Durchsetzung im Ausland oft schwieriger. Trotzdem gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Dazu gehören unter anderem Plattformmeldungen, Rechtehinweise, Hostermeldungen, Suchmaschinenmeldungen, Abuse Kontakte, Zahlungsdienstleister, CDN Anbieter und technische Betreiberstrukturen.

In vielen Fällen ist nicht entscheidend, wo die Webseite offiziell sitzt, sondern welche Dienste sie nutzt, wo sie gehostet wird und über welche technischen Anbieter sie erreichbar ist.

Genau hier liegt meine praktische Stärke: Ich arbeite mich nicht nur an der sichtbaren Webseite ab, sondern prüfe auch die dahinterliegenden Strukturen.

Warum illegale Inhalte schnell entfernt werden sollten

Illegale Veröffentlichungen schaden mehrfach:

Sie schwächen kostenpflichtige Angebote.
Sie verbreiten Inhalte ohne Kontrolle.
Sie zerstören Exklusivität.
Sie erschweren eine klare Markenführung.
Sie können falsche oder fehlende Kennzeichnungen enthalten.
Sie leiten Nutzer nicht auf Ihre offiziellen Angebote.
Sie verhindern Umsatz durch legale Verkäufe.
Sie können dauerhaft von Suchmaschinen gefunden werden.

Kurz gesagt: Kostenlos verbreiteter Content ist für Dritte ein Klickmagnet. Für Rechteinhaber ist er oft ein Umsatzkiller.

Provision statt Risiko: Zahlung erst bei erfolgreicher Entfernung

Mein Angebot ist besonders attraktiv, weil ich ausschließlich auf Provisionsbasis arbeite.

Das bedeutet:

Sie zahlen nicht für bloße Versuche.
Sie zahlen nicht für leere Versprechen.
Sie zahlen nicht für reine Recherche ohne Ergebnis.
Der vereinbarte Betrag wird erst fällig, wenn ein Fundstück tatsächlich entfernt wurde.

Für Rechteinhaber ist das ein sehr fairer Ansatz. Das wirtschaftliche Risiko bleibt gering, während jeder entfernte Inhalt einen direkten Mehrwert haben kann.

Erfolgreiche Entfernung bedeutet: Der konkret gemeldete Inhalt ist auf der jeweiligen Fundstelle nicht mehr öffentlich abrufbar.

Diskret, strukturiert und mit Vollmacht

Damit ich tätig werden kann, benötige ich eine entsprechende Beauftragung und Vollmacht. Dadurch kann ich gegenüber Webseiten, Plattformen, Hostern oder technischen Ansprechpartnern klar auftreten und darlegen, dass ich im Auftrag des Rechteinhabers handle.

Die Bearbeitung erfolgt diskret und sachlich. Gerade bei sensiblen Inhalten ist ein professioneller Umgang besonders wichtig. Niemand braucht unnötiges Drama. Was gebraucht wird, ist saubere Dokumentation, klare Kommunikation und konsequentes Nachfassen.

Was wird geprüft?

Je nach Auftrag können unter anderem folgende Inhalte geprüft werden:

Illegale Filmveröffentlichungen
Unerlaubt hochgeladene Clips
Kopierte Vorschaubilder
Fremdveröffentlichte Szenen
Reuploads auf Pornoseiten
Spiegelseiten mit kopiertem Material
Fehlende Urheberhinweise
Fehlende Werbung für offizielle Angebote
Falsche Profilzuordnungen
Suchmaschinen Treffer zu illegalen Inhalten

Dabei geht es nicht nur darum, einzelne Links zu finden. Entscheidend ist, die Fundstellen so zu dokumentieren, dass eine Entfernung realistisch und nachvollziehbar betrieben werden kann.

Entfernung oder Nutzung als Werbefläche?

Nicht jeder Fall muss gleich behandelt werden. Manchmal kann eine Entfernung wirtschaftlich sinnvoll sein. In anderen Fällen kann es interessanter sein, vorhandene Reichweite zumindest teilweise umzulenken.

Wenn eine Plattform Kommentare oder Profilhinweise zulässt, kann unter Umständen auch geprüft werden, ob dort ein Hinweis auf offizielle Angebote, Profile oder Verkaufsseiten platziert werden kann. Das ist besonders dann interessant, wenn eine vollständige Entfernung schwierig ist oder wenn die Plattform erhebliche Reichweite erzeugt.

Die bessere Lösung hängt vom Einzelfall ab.

Entfernen, wenn der Inhalt eindeutig schadet.
Umlenken, wenn Reichweite sinnvoll genutzt werden kann.
Dokumentieren, wenn weitere Schritte vorbereitet werden sollen.

Warum sich die Beauftragung lohnt

Viele Rechteinhaber wissen gar nicht, wie viele Kopien ihrer Inhalte im Netz kursieren. Noch weniger haben Zeit, sich regelmäßig selbst darum zu kümmern. Genau deshalb bleiben illegale Inhalte oft monatelang oder jahrelang online.

Das ist verschenktes Geld.

Wer professionelle Inhalte erstellt, sollte diese auch professionell schützen. Jeder entfernte illegale Upload kann helfen, zahlende Kunden zurück auf offizielle Angebote zu lenken, Exklusivität zu erhalten und die eigene Marke zu stärken.

Mein Ansatz ist klar:

Keine pauschalen Versprechungen.
Keine unnötigen Grundkosten.
Keine Bezahlung ohne erfolgreiche Entfernung.
Klare Provision pro entferntem Fundstück.
Diskrete Bearbeitung.
Dokumentierte Vorgehensweise.
Praktische Erfahrung auch bei schwierigen Webseiten.

Jetzt illegale Inhalte prüfen lassen

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Filme, Bilder oder Clips ohne Erlaubnis auf frei zugänglichen Webseiten veröffentlicht wurden, können Sie mich kontaktieren.

Ich prüfe, welche Fundstellen vorhanden sind und welche Schritte zur Entfernung realistisch möglich sind. Nach Beauftragung und Vollmacht kann ich die Entfernung der Inhalte gezielt anstoßen.

Sie zahlen erst, wenn ein vereinbartes Fundstück erfolgreich entfernt wurde.

Das ist fair, transparent und wirtschaftlich sinnvoll.

Schützen Sie Ihre Inhalte, Ihre Marke und Ihre Einnahmen.

Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung.

Illegale Inhalte entfernen lassen

Warnung vor irreführender Branchenbuch Offerte der Olea Marketing LLC

Aktuell werden Unternehmen erneut mit einer sogenannten Eintragungsofferte für ein Branchenbuch 2026 2027 angeschrieben. Absender ist die Olea Marketing LLC.

Auch ich habe heute eine entsprechende E Mail erhalten.

Bereits die IHK Halle-Dessau warnt öffentlich vor dieser Vorgehensweise. Die Masche ist nicht neu, wird aber weiterhin angewendet.


Inhalt der E Mail

Das Anschreiben wirkt zunächst harmlos und serviceorientiert:

Im Anhang finden Sie die Eintragungsofferte für die Publikation im Branchenbuch 2026 2027.
Wir bitten Sie, die enthaltenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Bei Annahme senden Sie uns bitte die unterschriebene Eintragungsofferte zurück.

Der entscheidende Punkt steckt im Detail.

Es handelt sich nicht um eine Datenabfrage oder einen kostenlosen Basiseintrag, sondern um ein kostenpflichtiges Angebot. Wer unterschreibt, schließt einen Vertrag ab. Die Kosten sind häufig im Kleingedruckten geregelt und können sich über mehrere Jahre summieren.


Typische Merkmale solcher Offerten

  1. Der Eindruck einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung
  2. Formulierungen wie Datenprüfung oder Korrektur
  3. Hervorhebung eines angeblichen Branchenbuchs 2026 2027
  4. Rücksendung per Unterschrift als Vertragsannahme
  5. Kostenhinweise unauffällig im unteren Bereich des Dokuments

Das ist keine neutrale Datenpflege. Es ist ein Vertragsangebot.


Rechtliche Einordnung

Solche Schreiben bewegen sich regelmäßig im Bereich der wettbewerbsrechtlich problematischen Geschäftspraktiken. Entscheidend ist, ob die Kostenpflicht transparent und eindeutig hervorgehoben ist.

Wird der Eindruck erweckt, es handele sich lediglich um eine Datenbestätigung, kann dies als irreführend gewertet werden.

Gerade kleinere Unternehmen, Einzelunternehmer und Selbständige geraten hier schnell unter Druck. Nach Unterzeichnung folgen häufig Rechnungen und gegebenenfalls Inkassoschreiben.


Was Sie jetzt tun sollten

• Nicht unterschreiben
• Keine Daten ergänzen
• Keine Rücksendung per Mail oder Fax
• Dokumentation sichern
• Mitarbeiter sensibilisieren

Sollte bereits unterschrieben worden sein, ist schnelles Handeln erforderlich. Je nach Sachlage kann eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in Betracht kommen.


Mein Fazit

Wer geschäftlich unterwegs ist, kennt solche Schreiben. Sie sehen offiziell aus, sind professionell gestaltet und wirken zunächst seriös. Genau das ist Teil des Konzepts.

Branchenbucheinträge sind heute kaum noch relevant für echte Sichtbarkeit. Wer online gefunden werden will, investiert sinnvoll in eine saubere Website, Suchmaschinenoptimierung und transparente Marketingmaßnahmen.

Alles andere ist oft nur teure Papierform.

Wichtiger Hinweis
Bleiben Sie wachsam. Prüfen Sie jedes Dokument. Und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vollständig verstanden haben.

⚖️ Urteil zu KI und Urheberrecht: Landgericht Hamburg schafft Klarheit

Am 27. September 2024 hat das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 227/23) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Das automatisierte Herunterladen von Online-Inhalten – etwa durch Crawler zur KI-Datensammlung – kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere wenn es zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken geschieht. Das Urteil betrifft alle, die Inhalte im Internet bereitstellen – ob Bilder, Texte oder Videos.


🔍 Worum ging es?

Ein professioneller Urheber klagte, weil eines seiner Bilder automatisiert von einer KI-Forschungsorganisation über das Internet erfasst worden war – angeblich ohne Erlaubnis. Das Bild stammte von einer Plattform, deren AGB automatisiertes Crawling explizit untersagten. Dennoch wurde die Datei über öffentlich zugängliche Quellen erfasst und analysiert.

Die beklagte Organisation berief sich auf die Forschungsausnahme gemäß § 60d UrhG – also Text- und Data-Mining (TDM) für nicht-kommerzielle, wissenschaftliche Zwecke.


⚖️ Kernaussagen des Gerichts

  • Ein maschineller Nutzungsvorbehalt in den AGB ist wirksam. Wer automatisierte Zugriffe ausschließen will, muss das klar und technisch lesbar regeln.
  • Die Nutzung durch eine gemeinnützige Forschungseinrichtung fiel im vorliegenden Fall unter § 60d UrhG – und war damit zulässig.
  • Eine kommerzielle Verwertung oder unklare Nutzungsform hätte wohl zur Unzulässigkeit geführt.

📌 Was bedeutet das für Anbieter?

Das Urteil ist ein Weckruf für alle Webseitenbetreiber, Agenturen und Content-Plattformen:

✅ Wer nicht möchte, dass seine Inhalte durch KI-Systeme automatisch verarbeitet werden, muss:

  • einen klaren maschinenlesbaren Vorbehalt in die AGB integrieren (z. B. Verbot von Scraping/Crawling),
  • und diesen auch technisch durchsetzen (z. B. robots.txt, API-Zugriffsbeschränkungen).

Andernfalls kann die Erfassung durch KI-Anwendungen als zulässig gelten, sofern sie durch das Urheberrechtsgesetz (§§ 44b, 60d UrhG) gedeckt ist.


🔄 Jetzt AGB prüfen und anpassen

Viele Anbieter vernachlässigen diesen Punkt: Ihre AGB sind nicht ausreichend auf automatisierte Datennutzung vorbereitet – insbesondere in Bezug auf KI-Training, Crawler und Text-/Data-Mining.
Nach diesem Urteil sollten Unternehmen dringend prüfen:

  • Enthalten die AGB einen klaren Hinweis, der maschinelle Zugriffe untersagt?
  • Ist dieser Hinweis auch maschinenlesbar und auf dem Server technisch abgesichert?
  • Gibt es Schnittstellen oder offene Datenzugänge, die versehentlich Crawling erlauben?

Hinweis: Wer diesen Punkt ignoriert, riskiert, dass Inhalte automatisiert verarbeitet werden – rechtlich zulässig und ohne Entschädigung.


✨ Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt:
KI und Urheberrecht treffen aufeinander – und die AGB sind das Schlachtfeld.

Nur wer vorausschauend formuliert, technisch absichert und rechtlich nachrüstet, behält die Kontrolle über seine Inhalte. Anbieter, die das jetzt ignorieren, öffnen der automatisierten Datennutzung Tür und Tor – und verschenken unter Umständen geistiges Eigentum.

EuGH-Urteil: Anrede im Online-Shop ist Datenschutz-Verstoß

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Januar 2025 (Rechtssache C-394/23) wurde durch eine Beschwerde gegen die französische Staatsbahn SNCF ausgelöst. Diese verlangte bei der Online-Buchung von Fahrkarten die verpflichtende Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“). Der EuGH entschied, dass diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt, da die Angabe der Anrede für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist. Die Richter betonten, dass die Festlegung auf eine Geschlechtsidentität nicht erforderlich sei, um einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Stattdessen könnten Unternehmen neutrale und inklusive Kommunikationsformen wie „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ nutzen. Auch ein berechtigtes Interesse an personalisierter Ansprache wurde abgelehnt, da der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität vorrangig sei.

Das Urteil stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben. Es fordert eine Anpassung von Prozessen, um unnötige Datenerhebungen zu vermeiden.

In Deutschland hat das Urteil besondere Relevanz, da viele Online-Shops weiterhin solche Pflichtangaben verlangen. Laut DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Die Anrede ist hierfür jedoch nicht erforderlich, weshalb Unternehmen ihre Formulare anpassen müssen. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und fordert von deutschen Online-Händlern eine datenschutzkonforme Gestaltung ihrer Prozesse.

Datenschutzgerechte Online-Formulare: Beratung und Lösungen für Ihr Unternehmen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Darf sich ein Unternehmen beim Ex-Arbeitgeber eines Bewerbers erkundigen?

Die Frage, ob ein Unternehmen sich ohne Wissen oder Zustimmung eines Bewerbers beim ehemaligen Arbeitgeber über dessen Arbeitsleistung, Verhalten oder sonstige Details erkundigen darf, ist nicht nur rechtlich problematisch, sondern verstößt in den meisten Fällen klar gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).Rechtliche Grundlage und DatenschutzDie DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten streng. Sie besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – dazu zählen auch Informationen über vorherige Beschäftigungen – nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist.

Eine solche Bedingung ist die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Ohne diese Zustimmung darf ein Unternehmen keine Erkundigungen beim früheren Arbeitgeber einholen, da dies eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt.

Gibt es Ausnahmen?

Zwar gibt es vereinzelte rechtliche Ausnahmen, beispielsweise wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine Einholung der Referenz ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Solche Fälle sind jedoch selten und erfordern eine präzise Prüfung. In der Regel ist es ohne Zustimmung des Bewerbers nicht zulässig, Informationen bei früheren Arbeitgebern einzuholen.

Wichtig!

Risiken für Unternehmen, die sich dennoch ohne Erlaubnis beim Ex-Arbeitgeber eines Bewerbers erkundigen, setzen sich erheblichen Risiken aus. Verstöße gegen die DSGVO können zu hohen Geldbußen führen. Darüber hinaus kann ein solches Vorgehen das Vertrauen potenzieller neuer Mitarbeiter beeinträchtigen und dem Ruf des Unternehmens schaden.FazitWer personenbezogene Daten verarbeiten oder weitergeben möchte – egal in welcher Form –, benötigt zwingend die Einwilligung des Betroffenen. Der Schutz persönlicher Daten ist ein grundlegendes Recht, das über wirtschaftlichen oder unternehmerischen Interessen steht.

Empfehlung

Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass Datenschutz nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch ein wichtiger Bestandteil einer vertrauensvollen Unternehmenskultur.

BGH zu Filesharing – Eltern haften nicht für Downloads ihrer Kinder

Nun ist es amtlich und vom ((BGH)) (Bundesgerichtshof) beschlossen. Eltern haften nicht in jedem Fall für die Downloads ihrer Kinder. Geklagt hatten 3 Musikkonzerne welche zum Teil erheblichen Schadenersatz von den Eltern forderten.

Filesharing Abzocke nun beendet?

Das mit dem Geschäft „Filesharing“ nun Schluss ist halten wir nicht für gegeben. Aber die Platten- und Musikindustrie welche über Jahre, Eltern dafür zum Teil sehr Hohe Schadenersatzforderungen auf Auge gedrückt haben könnten nun bald leer ausgehen.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 entschieden, dass Eltern welche ihre Kinder über die Folgen aufklären nicht für Verstöße haften müssen. Dies ist entscheidend und Wegweisend. Einmal der richtige Schritt in Richtung Zukunft!

Was sollten Eltern tun im Bezug auf Filesharing?

Es sei auch im Bezug auf das letzte Urteil des BGH richtig wichtig seine Kinder im Bezug auf die Gefahren im Internet aufzuklären und zu warnen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung um nicht für die eigenen Kindern zwangläufig haften zu müssen.

Der Kampf gegen die Abo- und Kostenfallen – Buttonlösung

Button-Lösung Der Kampf gegen die Abo- und Kostenfallen im Internet

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen ist in Kraft – wie es nun weitergeht ist jedoch offen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen sollen sogenannte Abofallen und unseriöse Geschäfte im Internet verhindert werden.
Es bleibt überhaupt abzuwarten ob sich die unseriösen Händler welche ohnehin oft im Ausland sitzen oder mit Scheinfirmen arbeiten an dieses Gesetz halten werden.

Kostenfallen ein ernstes Problem der Justiz
((Kostenfallen)) im Internet wie zb. ((Abofallen)) gibt’s im Internet zur Genüge. In den letzten Zeiten hatten die Betreiber von Abofallen im Internet auch dazu gelernt. Sie haben Ihre Kostenhinweise näher an den Button gelegt und leisteten sich gute Anwälte. Die Gerichte urteilten darum auch unterschiedlich und eben auch ab und an zu Gunsten der Abzocker. Was in vielen Fällen von den Gerichten zu wenig beachtet wurde ist der Umstand wie der Verbraucher auf die Abzockseiten gelangt. In vielen Fällen suchte man nach kostenlosen Angeboten wie Routenplanern, Kochrezepten oder Freeware Angeboten. Dann wird man über bezahlte Suchmaschineneinträge auf die Abzockseiten welche wiederum durch die Aufmachung und das Layout „Kostenlos“ symbolisieren.

Hinweise zum Schutz vor Abzocke von Abofallen

  • Geben Sie bei einer Registrierung nie Ihre Daten an.
  • Lesen Sie genau was über und unter dem Button steht.
  • Verwenden Sie eine „Nickname“ E-Mail Adresse.
  • Lesen Sie nach einer Registrierung genau die Bestätigungsmail, beachten Sie auch das Wiederrufsrecht.

Verlassen Sie sich nicht auf das neue Gesetz
Wer nicht achtsam bleibt läuft immer Gefahr in eine Falle zu geraten. Darum sein Sie gerade jetzt besonders vorsichtig. Viele der Abofallenanbieter werden neue noch undurchsichtigere Geschäftsmodelle entwickeln, einzig mit dem Ziel, Verbraucher zu täuschen und denen das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Gebrauchte Software Urteil des Europäischer Gerichtshof vom 3.Juli 2012

Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat heute, am 3. Juli 2012 beschlossen, dass „Gebrauchte Software“ verkauft werden darf. Seit Jahren hatte die deutsche Gerichtsbarkeit sich mit dieser Frage beschäftigt und es sah aus, als warte diese nur auch die Richter der EU. Eine Vollständige Beschreibung er bisherigen Urteile kann man bei Wikipedia -Gebrauchte Software nachlesen.

Somit dürfen Gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde.

Wichtig!

Der Europäische Gerichtshof hat entscheidendes dazu geäußert, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die ((Software)) für den Weiterverkauf zu kopieren. Der alte Lizenzinhaber darf also keine Kopien oder Freischaltcodes mehr besitzen. Weiter müssen dem neuen Inhaber der gekauften gebrauchten Software alle weiteren Aktualisierungen zur Verfügung stehen so der EuGH in seinem Urteil.

RSS Feeds keine Störerhaftung

Aktuell hat der Bundesgerichtshof ((BGH)) zu entscheiden, ob es als Störerhaftung gilt, wenn ein Seitenbetreiber fremde nicht moderierte ((RSS Feeds)) verlinkt und veröffentlicht. Der BGH hat wie schon zwei Gerichte zu vor eine Haftung der Seitenbetreiber welche fremde nicht moderierte RSS Inhalte per Abonnement auslesen, diese dann auf der Webseite angezeigt werden ausgeschlossen.

Was sind RSS Feeds?

RSS-Feeds sind Inhalte welche man auf verschiedene Weise abonnieren kann. So zb. kann man einen ((RSS-Feed)) als Newsletter im Internet-Browser oder in einem E-Mail Programm abonnieren. Weiter Möglichkeiten sind diese auf dem Smartphone oder eben als Seitenbetreiber als dynamischen RSS-Feed zu verarbeiten.

RSS Feeds ist eine nützliche Alternative zum klassischen E-Mail Newsletter und hat den klaren Vorteil, dass sich der RSS-Feed sehr gut anpassen lässt und eben nur an der gewünschten Stelle oder im gewünschten Programm aufgerufen wird.

Link zum Urteil des BGH

EU wird Deutschland wegen Vorratsdatenspeicherung verklagen

Wieder eine Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung. Die europäische Union (EU) will die Bundesrepublik Deutschland verklagen das diese sich zu Recht gegen diese Spionage währt.

Es wird abzuwarten bleiben was vor dem europäischen Gerichtshof entschieden wird. Es ist jedoch davon aus zu gehen, dass diese Klage eine lange Zeit in Anspruch nehmen wird. Im Falle das die Bundesrepublik Deutschland eine Niederlage erleidet wäre ein Bußgeld  von 315.036 Euro und 54 Cents täglich fällig, solange, bis Deutschland nicht mehr europäisches Recht bricht.

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man das speichern von Verbindungsdaten, gleich ob diese über Telefon oder Internet zustande gekommen sind. In der europäische Richtlinie wird eine Speicherzeit von 6 Monaten verlangt. Zurzeit ist eine Speicherung von ca. 7-14 Tagen die Regel.

Datenschutz vs. Vorratsdatenspeicherung

Wer dieses Rennen gewinnt ist fraglich, leider könnte die Vorratsdatenspeicherung jedem Betroffenen die Freiheit im Bereich ((Datenschutz)) kosten. Zwar wird die ((Vorratsdatenspeicherung)) mit der Bekämpfung von Verbrechen begründet, jedoch wäre eine Spionage sowie Missbrauch zb. durch Hacker oder ((Trojaner)) möglich.

Welche Daten sind bei der Vorratsdatenspeicherung betroffen?

Alle Verbindungsdaten egal ob per Telefon oder Internet sind von der ((Vorratsdatenspeicherung)) betroffen. Darunter zählen zb. ((IP Adressen)) der Anrufer bis zu allen augerufenen Seiten, gewählten Telefonnummern und vieles mehr…