Google-Bewertungen und der Missbrauch der Diskriminierungsmeldung

Google-Bewertungen und der Missbrauch der Diskriminierungsmeldung – ein gefährlicher Trend

Google-Bewertungen haben sich längst als zentrale Informationsquelle für Verbraucher etabliert. Ob Arztpraxis, Handwerksbetrieb oder Online-Shop – kaum ein Unternehmen bleibt heute noch ohne die digitalen Erfahrungsberichte seiner Kunden. Doch so nützlich das System auch ist, es wird zunehmend missbraucht. Ein besonders sensibler Punkt ist dabei die Meldung wegen „Diskriminierung“, die immer häufiger zweckentfremdet wird – nicht um echte Diskriminierung zu bekämpfen, sondern um unliebsame, aber berechtigte Kritik zum Schweigen zu bringen.

Was passiert, wenn eine Bewertung gemeldet wird?

Google prüft gemeldete Rezensionen automatisiert. Wird ein Eintrag beispielsweise wegen angeblicher Diskriminierung gemeldet, verschwindet dieser oft vorübergehend – oder dauerhaft – aus dem Sichtfeld der Öffentlichkeit. Eine nachvollziehbare Reaktion, wenn es sich tatsächlich um diskriminierende Inhalte handelt. Doch die Realität sieht oft anders aus: Kritische, aber sachlich formulierte Bewertungen werden fälschlich als diskriminierend gemeldet – nur weil sie dem Bewerteten nicht gefallen.

Einfallstor für Zensur durch die Hintertür?

Ja. Genau das ist das Problem. Google verlässt sich in weiten Teilen auf automatisierte Mechanismen, die nicht differenzieren können zwischen echter Diskriminierung und Meinungsäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit. Wer eine Bewertung nicht mag, meldet sie – und häufig wird sie automatisch entfernt oder ausgeblendet. Der Rezensent erhält meist keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder Widerspruch.

Die Folgen: Vertrauen und Transparenz leiden

Ein Bewertungssystem kann nur dann funktionieren, wenn es offen, ehrlich und fair ist. Wenn Unternehmen unliebsame Kritik systematisch durch „Diskriminierungsmeldungen“ entfernen lassen, untergräbt das das Vertrauen der Nutzer – nicht nur in die Plattform, sondern auch in die Unternehmen selbst. So wird aus einem Instrument der Transparenz ein Werkzeug zur Täuschung.

Was müsste sich ändern?

  1. Transparente Prüfprozesse bei Google.
    Eine Meldung wegen Diskriminierung sollte nicht automatisch zur Löschung führen, sondern eine manuelle Prüfung nach festen Standards erfordern.
  2. Recht auf Gegendarstellung für Rezensenten.
    Wer eine Bewertung schreibt, sollte im Falle einer Meldung informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
  3. Sanktionen gegen Missbrauch.
    Wer Meldungen missbraucht, um berechtigte Kritik zu unterdrücken, sollte Konsequenzen erfahren – z. B. durch eine eingeschränkte Meldefunktion.

Fazit

Die Möglichkeit, Erfahrungen öffentlich zu teilen, ist ein hohes Gut. Gerade in Zeiten wachsender Intransparenz und Marketinginszenierung sind echte Kundenstimmen wichtiger denn je. Dass Google diese Stimmen automatisch zensieren lässt, wenn jemand „Diskriminierung“ anklickt – ohne echte Prüfung – ist nicht nur fahrlässig, sondern eine Gefahr für die Meinungsfreiheit im digitalen Raum.

Muss man als Bewerter sich rechtfertigen? Ja – und das ist das eigentliche Problem.

Sobald ein Inhaber eine Bewertung als angeblich diskriminierend meldet, verschwindet die Rezension oft automatisiert – ohne Rückfrage beim Verfasser. Möchte man seine Bewertung wiederherstellen, bleibt einem nur der Weg über ein manuelles Widerspruchsverfahren bei Google. Das bedeutet: Man muss Zeit investieren, eine Begründung verfassen und im Idealfall sogar Beweise vorlegen, warum die Bewertung sachlich und nicht diskriminierend war.

Diese Beweislastumkehr ist mehr als fragwürdig:
Derjenige, der eine Erfahrung schildert, muss plötzlich beweisen, dass seine Meinung rechtens ist – während der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbringen muss.

Das ist nicht nur zeitaufwendig, sondern wirkt auf viele Nutzer auch abschreckend. Viele verzichten dann lieber auf eine erneute Veröffentlichung ihrer Rezension – und genau das wissen einige Unternehmen nur allzu gut. Es entsteht ein stiller Missbrauch dieses Systems – eine Form digitaler Einschüchterung.

Google ist hier dringend gefragt.

Ein transparentes Bewertungssystem darf nicht zulassen, dass Kritik durch den bloßen Vorwurf „Diskriminierung“ dauerhaft zum Verstummen gebracht wird. Google muss nachbessern:

  • Automatisierte Löschungen dürfen nicht mehr ohne Anhörung der Rezensenten erfolgen.
  • Es braucht eine symmetrische Prüfung, bei der sowohl der Melder als auch der Bewerter Stellung nehmen müssen.
  • Und vor allem braucht es einen klaren Kriterienkatalog, was wirklich als Diskriminierung zählt – und was nicht.

Solange das nicht geschieht, leidet das Vertrauen in die Plattform – und echte, ehrliche Kundenmeinungen bleiben auf der Strecke.

EuGH-Urteil: Anrede im Online-Shop ist Datenschutz-Verstoß

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Januar 2025 (Rechtssache C-394/23) wurde durch eine Beschwerde gegen die französische Staatsbahn SNCF ausgelöst. Diese verlangte bei der Online-Buchung von Fahrkarten die verpflichtende Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“). Der EuGH entschied, dass diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt, da die Angabe der Anrede für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist. Die Richter betonten, dass die Festlegung auf eine Geschlechtsidentität nicht erforderlich sei, um einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Stattdessen könnten Unternehmen neutrale und inklusive Kommunikationsformen wie „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ nutzen. Auch ein berechtigtes Interesse an personalisierter Ansprache wurde abgelehnt, da der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität vorrangig sei.

Das Urteil stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben. Es fordert eine Anpassung von Prozessen, um unnötige Datenerhebungen zu vermeiden.

In Deutschland hat das Urteil besondere Relevanz, da viele Online-Shops weiterhin solche Pflichtangaben verlangen. Laut DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Die Anrede ist hierfür jedoch nicht erforderlich, weshalb Unternehmen ihre Formulare anpassen müssen. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und fordert von deutschen Online-Händlern eine datenschutzkonforme Gestaltung ihrer Prozesse.

Datenschutzgerechte Online-Formulare: Beratung und Lösungen für Ihr Unternehmen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Abmahnung wegen Filesharing mit Tauschbörsen und Urheberrechtsverstößen

Wer gewievten Anwälten schon einmal in die Falle gegangen ist und eine Abmahnung wegen Missbrauch des Urheberrechtes kassiert hat, kennt das Problem nur zu gut.

Erhalten die eigenen Kinder oder Mitbewohner ungehindert Zugang zum hauseigenen Internet, ist der Missbrauch vorprogrammiert. Das betrifft seit geraumer Zeit besonders auf Filesharing-Programme zu, welche zum Zwecke der dezantralen Verteilung digitaler Inhalte entwurfen wurden. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Werke wie bzw. Musikstücke, Filme oder Software heruntergeladen, kann das ein kostspieliges Ende nehmen. Das Herunterladen an sich ist nicht die Achillesferse, in welche Anwälte stechen. Maßgebend hierfür ist die unerlaubte Verteilung der Werke an andere Nutzer.

Da nun jede Tauschbörse aber genau vom Upload ihrer Nutzer lebt, ist vielen Nutzern die Tragweite einer uneingeschränkten Nutzung dieser Programme nicht klar. Auch die Inhaber der Internetanschlüsse stehen in der Regel vor vollendeten Tatsachen, sollte ein Anwaltlicher Brief mit einer Unterlassungeerklärung den Inhalt des eigenen Briefkastens zieren.

Um einen Datenklau auf die Schliche zu kommen, bedarf es speziell zur Aufklärung geschultes Personal. Spezialisten, welche im Auftrag eines Plattenlabels, Hollywood-Studios o. Ä. handeln und sich im Grunde als normale Nutzer tarnen. Läd ein Mitarbeiter dieser digitalen Detektei ein urheber rechtlich geschütztes Werk von der Festplatte eines Nutzers, hat er auch dessen Verbindungsdaten wie die IP-Adresse des Internetanschlussen. Im Eilverfahren wird ein dringend benötigter gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss erwürgt, welcher diese Firmen dazu authorisiert, Verbindungsdaten des des Nutzers bei dem jeweiligen Provider für diese Tatzeit anzufordern und gegen den Inhaber des Anschlusses zu verwenden.

Im günstigsten Fall kommt die dafür haftende Person mit einer Unterlassungsklage, einer Verwarnung und zusätzlich anfallenden anwaltlichen Kosten davon. Grundsätzlich ist die Höhe der Abmahnkosten auf ca. 100 Euro gedeckelt. Jedoch kommen dazu Kosten für die eigene Rechtsberatung sowie für die gegnerische Anwaltskanzlei dazu. So ist man schnell in Sphären für die Gesamtkosten von bis zu 1000 Euro. Wird zusätzlich der vom Gläübiger zugesandte Unterlassungsvertrag unverändert unterschrieben, bedeutet das bei einer erneuten Verletzung des Urheberrechts des gleichen Werkes eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.

Wie Sie sich vor dieser ungewollten Datenfalle schützen können, lesen Sie hier.

Telebuch24.de versteckte Kosten und merkwürdiges Geschäftsgebaren

Telebuch24.de Telefonbuch-Auskunft ohne Traffic

Die Macher der Plattform Telebuch24 Internetservice & Onlinebranchenverzeichnis Ltd. bedienen sich einer sehr fragwürdigen Geschäftsidee. Warum? Nun zum ersten sind Fehler schon von vorhinein entstanden. Als Hintergrund, wurde eine Kunde von uns angerufen, angeblich hätte er einen solchen Eintrag bei der Firma Telebuch24 Internetservice & Onlinebranchenverzeichnis Ltd. auf Telebuch24.de gemacht. Merkwürdig denn wir verwalten das komplette Marketing.

Unser Test auf Telebuch24.de

Es wird kein Opt-in noch ein Opt-out Verfahren verwendet, was dazu führt, dass ein Eintrag sofort ohne Prüfung freigeschalten wird. Es wird also weder festgestellt ob die E-Mail Adresse funktioniert noch ob diese dem „welcher den Eintrag macht“  zugeordnet werden kann. Es könnte auch Methode haben! Rechtlich dürfte dieses Geschäftsgebaren jedoch keinen Bestand haben. Weiter wäre es denkbar, dass unbekannte Einträge im fremden Namen ausführen. Da der Eintrag 12 Monate kostenlos ist und sich nach dieser Frist ein unseriöses 24 Monate Abo ausführt wäre es zumindest denkbar, dass Nutzer, zu Unrecht zur Zahlung verpflichtet werden könnten. Im Übrigen wurde die Buttonlösung für solche Angebote bestimmt, was die Firma Telebuch24 Internetservice & Onlinebranchenverzeichnis Ltd. wohl ganz ignoriert. Es dominiert der Begriff „Kostenlos“ sowohl auf der Startseite sowie in (rot) nach dem ersten Stap.

Telebuch24.de aus der Sicht von Internet Marketing Experten

Aus unserer Sicht handelt es sich bei Telebuch24 aus Sicht des Internet Marketing um ein bewusst erstellte „Internetseite“ ohne ein nennenswerte Besucherzahlen (Traffic) welche offensichtlich nur ein Ziel haben soll, Geld mit einer „Internetseite“ zu generieren welche ein gut besuchtes Branchenbuch vortäuschen soll.

Kommen wir zu den Daten:

GOOGLE

Laut Google Page Rank hat die „Internetseite Telebuch24“ zum Testzeitpunkt* eine glatte 0, dies auch verdient.

Vergleichswerte:

Branchenbuch „Gelbe Seiten“ (Telekom) hat einen Google Page Rank von 7.

Branchenbuch „GoYellow“ hat einen Google Page Rank von 6.

Der maximale Page Rank welcher bei Google zu erreichen ist 10.

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Alexa

Laut Alexa hat Telebuch24.de zu Testzeitpunkt* einen Traffic Rank von 17,399,923 (Global Rank) ein DE Rank ist noch nicht einmal angegeben, was drauf schließen lässt, dass noch keine DE User mit einer Alexa Toolbar auf dieser „Internetseite“ war. Das Internet Marketing Ergebnis ist so schlecht, dass man es mit einer mittelmäßigen Handwerker Home Page vergleichen kann.

Vergleichswerte:

Branchenbuch „Gelbe Seiten“ (Telekom) hat einen Alexa Rank von 6,721.

Branchenbuch „GoYellow“ hat einen Alexa Rank von 18,305.

Der maximale also beste Alexa Rank welcher zu erreichen ist, ist der möglichst niedrige Wert. Je niedriger der Wert bei Alexa je besser das Ergebnis des Angebots.

Unsere Einschätzung/Bewertung von Telebuch24.de

Telebuch24 zeichnet sich durch ein sehr schlechtes Marketing aus. Die „Internetseite“ von Telebuch24 ist sehr schlecht gem. Prüftools Alexa, Google PR besucht. Aus dem Ergebnis lässt sich aus unserer Sicht nur einen Schluss ziehen: Das Unternehmen „Telebuch24 Internetservice & Onlinebranchenverzeichnis Ltd“. betreibt eine wenig besuchte „Internetseite“ welche diese „Firma“ als Branchenbuch darstellt. Die Preise sind jedoch fast auf dem Niveau der verglichenen Konkurrenten. Aus unserer Sicht könnte hier sogar „Wucher“ vorliegen. Ein Eintrag in diesem Verzeichnis bringt mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen merkbaren Erfolg. Man könnte diese Seite auch zu den „Nutzlosseiten“ zählen.

 

  • Hinweis für Behörden und Anwälte: Gerne stehen wir Ihnen in dieser Sache zur Beweisführung oder für ein ausführlichen Expertenbericht zur Verfügung.

Haben Sie Erfahungen mit der Firma Telebuch24 Internetservice & Onlinebranchenverzeichnis Ltd oder der Internetseite Telebuch24.de gemacht? Dann posten Sie doch unten Ihrer Erfahrungen.

* Testzeitpunkt 05-10-2012. Alle Testdaten wurden über Google Page Rank bzw. Alexa eingeholt. Livetest wurde protokolliert und ist nachweisbar.

Kino.to – droht jetzt das aus?

Kino.to könnte nun das Aus drohen?



Kino.to der Anbieter von kostenlosen aktuellen Kinofilmen über Streaming soll gesperrt werden!

Mehrere österreichischer Filmproduzenten hatten einen Antrag bei Gericht gestellt, die Domain kino.to nicht mehr zugänglich zu machen. Bereits im Jahr 2010 haben Filmproduzenten/Filmkonzerne die Abschaltung der Domain beantragt, dies wurde jedoch abgelehnt, da das Gericht eine Verfügung dafür voraussetzte.

Schon lange kämpft die Platten-Industrie sowie Filmproduzenten gegen solche Pattformen, weil diese den Konzernen das Geschäft kaputt machen.

Kino.to sagt, es wird immer Ausweichmöglichkeiten geben im aktuellen Fall sogar eine andere Domain.

Ob und wie lange dieser Rechtsstreit andauert vermag man nur mutmaßen. Aber Urheberrecht im Internet wird immer mehr zum aktuellen Thema von Webseiten und Anbietern. Warum die Filmindustrie noch nicht auf digitale „Optimal-Lösungen“ gekommen ist unbekannt.

Grundsätzlich ist in einigen Teilen der Welt das Streaming Kinofilme verboten. Es gibt aber auch Länder in denen die Rechtslage etwas anders aussieht. Ganz ein Ende der Streitigkeiten wird es wohl darum nie geben.

Social Media Marketing im Erotikbereich

Social Media Marketing – Strategien für Twitter, Facebook & Co

Twitter und Facebook die größten und bekanntesten Social Communitys der Welt. Wofür Sie gut sind und was man dadurch erreichen kann möchten wir hier darlegen.

Social Marketing Erotik

Der B00m von Social Marketing wie duch Twitter oder Facebook ist nicht von irgendwo her, sondern gezielt auf die Bedürfnisse entwickelt w0rden. Gerade in der Erotikbranche ist dieser Weg ein kombiniertes Lockmittel aberauch  besonders eine aktuelle „Newsform des Tages“ besser und moderner als eine Tageszeitung. Ein großes Plus ist der kostenfreie Dienst!

Vorteile des Social Erotik Marketing

Die Vorteile liegen auf der Hand!

  • Kostenfreie Nutzung
  • Tagesaktuelle News
  • unbegrenzte Reichweite
  • wenig Zeitinvestition
  • RSS Verbindung (RSS Marketing)
  • einfache Handhabung

Das sind nur einige wenige Punkte des Social Erotik Marketing zb. duch Twitter und Facebook.

Was bietet Netprom seinen Kundinnen und Kunden?

Netprom bietet clevere Anschlussmöglichkeiten zb. Verkoppelung der eigenen Webseite mit Social Community über die Feeds / News der eigenen Webseite.

Sie möchten eine Webseite mit allen diesen Funktionen? Gerne realisieren wir dies für Sie!

Grundwissen Network-Marketing-Systems

Grundwissen Network-Marketing-Systems

Was ist Networking und wie kann man sich dabei Gewinnbringend beteiligen?

1. Networking setzt hohes Grundwissen im Internet und der Promotionarbeit vorraus
2. Gewinne werden nur durch eigenes Gelingen erziehlt
3. Risiko zu versagen ist sehr hoch
4. Betrug und Abzocke ist meisst in dem Bereich ohne das man es merkt
5. über 50% scheitern schon nach wenigen Wochen

Wie erkennt man seriöse Anbieter?

Geben Sie den Anbieter in eine Suchmaschine wie Goggle, Yahoo, MSN, ein. Dort rechachieren Sie dann gründlich nach Meinungen.

>>>Seriöse Partnerprogramme finden Sie hier<<<

Sie haben Erfahrungen mit Network-Marketing-Systemen gemacht? Posten Sie diese bitte unten als Kommentar!

Kostenpflichtige Post e-mail kommt

Die Post will jetzt kostenpflichtige e-mails an den Markt bringen. So sollen Pö aPö die E-Mails kostenpflichtig gemacht werden.

Nun ist die Zeit für die Deutsche Post abgelaufen, überteuerte Briefe werden immer weniger gesendet dafür mehr E-Mails, nun will die Post an e-mails Geld verdienen.

Ob die deutschen diese Postmails mitmachen bleibt abzuwarten. Fakt ist eines: E-Mails sind schon jetzt viel sicherer als Briefe! Die Post hat duch extreme Sparmaßnahmen an Zuverlässigkeit verloren! Nun will man es mit der Sichererheit für E-Mails versuchen….den Menschen Geld aus der Tasche zu ziehen.

Sagen Sie Ihre Meinung dazu unten:

Bußgeld bei Verletzung der Impressumspflicht

Jetzt drohen Bußgelder wenn man die Impressumspflicht nach Telemediengesetz (TMG) nicht beachtet. Im volgenden kann dies bis zu 50.000 Euro an Bußgeldkosten verursachen. Dazu kommen evtl. noch Gerichtskosten oder Auslagen für den Anwalt.

Impressum ist in Deutschland vorgeschrieben und muss auf jeder „nicht rein privaten Webseite“ angegeben werden. Vorsicht: Auch seitens Mitbewerbern, Konkurrenten und Verbraucherschutzvereinigungen können Abmahnungen die Folge sein, wenn man kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Internetseite hat.

Nützliche Links:

– http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/index.php
– http://www.abmahnwelle.de/certiorina/
– http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

Vorsicht von Branchenbuch Online Plattformen

Vorsicht von Branchenbuch Online

Immer wieder kommt es vor, dass Branchenportale Unternehmen versuchen ab zu kassieren. Wichtige ist, geben Sie niemals Bankdaten an oder nichtöffentliche Hinweise. Die Liste der Branchenbücher Online und Firmen die Unternehmen und Privatpersonen versuchen hinter das Licht zu führen ist sehr lang.

Wenn Sie angerufen werden, sagen Sie niemals „ja“ sondern immer „nein“. Lassen Sie sich nicht auf dubiose Preisangebote ein. In der Regel sind Branchenverzeichnisse kostenlos. Anbieter welche Sie noch nicht einmal kennen kennen und nutzen andere womöglich auch nicht.

Sagen Sie gennerell bei Testangeboten mit 1-3 Monten, dass Sie NUR den kostenlosen Eintrag erhalten möchten, sonst ist es oftmals so, dass die Anbieter darauf spekulieren, dass Sie den Kündigungstermin verpassen!

Beachten Sie folgende Punkte bevor Sie Verträge schliessen:

  • Ist der Eintrag kostenlos oder entstehen später evtl. Kosten
  • Gibt es Kündigungsfristen
  • Notieren sie sich Namen des Anrufers sowie Uhrzeit und Telefonnummer*
  • Lassen sie sich eine Gesprächsnotiz schriftlich oder per E-Mail zukommen
  • Überprüfen Sie vorher das Internet nach dem Anbieter
  • Sagen Sie auf keinen Fall sofort „JA“

*Jedes Callcenter bzw. Branchenbuch welch Telefonakquise betreiben ist gesetzlich verpflichtet die Telefonnummer anzeigen zu lassen!

Urteile zu Branchenbüchern – Gerichturteile

Amtsgericht Nürtingen: http://bit.ly/pttYtN

Oberlandesgericht Frankfurt: http://bit.ly/9PN3ly

Überraschende Zahlungspflicht: Gut versteckte Zahlungspflicht für Eintragung in ein Branchenbuch ist unwirksam so das Amtsgerich München: http://bit.ly/n7QDa4

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