Wenn Falschparker Post bekommen und Datenschutzfragen offenbleiben
Private Parkraumüberwachung sorgt regelmäßig für Ärger. Besonders dann, wenn Fahrzeughalter nicht nur Zahlungsaufforderungen erhalten, sondern zusätzlich Unterlassungserklärungen unterschreiben sollen. Ein aktueller Bericht der Kreiszeitung vom 30. Juni 2026 zeigt genau einen solchen Fall rund um den Tedi Parkplatz in Barrien. Dort sollen betroffene Fahrzeughalter Post von der Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln erhalten haben. Gefordert werden laut Bericht eine Unterlassungserklärung, eine Kostennote in Höhe von 232 Euro sowie eine mögliche Vertragsstrafe von bis zu 1.000 Euro bei erneutem Verstoß.
Der Fall ist nicht nur zivilrechtlich interessant. Er wirft auch erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Denn wer Fahrzeughalter anschreibt, verarbeitet personenbezogene Daten. Dazu gehören in der Regel Name, Anschrift, Fahrzeugkennzeichen, Standort des angeblichen Parkverstoßes, Zeitpunkt des Parkvorgangs, möglicherweise Bilddaten, Forderungsdaten und Kommunikationsdaten. Genau an dieser Stelle beginnt die eigentliche Datenschutzfrage: Woher stammen diese Daten, wer hat sie erhoben, wer hat sie weitergegeben und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Datenschutz beginnt nicht erst beim Schreiben an den Fahrzeughalter
Bei privaten Parkraumforderungen steht oft die Frage im Raum, wie die Verantwortlichen überhaupt an die Halterdaten gelangen. Denkbar sind Halterabfragen, Beauftragungen durch Grundstückseigentümer, Parkraumüberwachungsunternehmen, Inkassodienstleister oder anwaltliche Vertreter. Jede dieser Stationen kann datenschutzrechtlich relevant sein.
Betroffene müssen nachvollziehen können, wer ihre Daten verarbeitet, zu welchem Zweck dies geschieht, welche Rechtsgrundlage herangezogen wird, welche Empfänger beteiligt sind und wie lange die Daten gespeichert werden. Genau diese Transparenz ist ein Kernanliegen der Datenschutz Grundverordnung.
Besonders sensibel wird es, wenn ein Geschäftsmodell auf der massenhaften Durchsetzung privater Parkraumforderungen beruht. Dann reicht es nicht aus, Betroffene nur mit Forderungen, Fristen und Vertragsstrafen zu konfrontieren. Es muss auch klar und verständlich erklärt werden, wie mit ihren personenbezogenen Daten umgegangen wird.
Auffälligkeiten auf der Webseite der Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ein Blick auf die Webseite www.lectio.de zeigt, dass dort eine Kontaktmöglichkeit mit Eingabe einer E Mail Adresse vorgesehen ist. Schon dadurch können personenbezogene Daten direkt über die Webseite erhoben werden. Die Seite enthält außerdem ein Impressum mit Angaben zur Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sitz in Köln, Registerdaten und Geschäftsführer.
Die Datenschutzhinweise auf der Webseite wirken jedoch sehr knapp. Genannt werden ein Auskunfts und Widerrufsrecht, allgemeine Hinweise zu Server Logfiles, freiwillige Angaben personenbezogener Daten, Bestandsdaten, Nutzungsdaten und allgemeine Speicherhinweise. Konkrete Angaben zu den einzelnen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO, zu Empfängern oder Dienstleistern, zu einem möglichen Hosting oder technischen Dienstleister, zu konkreten Speicherfristen, zur vollständigen Darstellung der Betroffenenrechte und zum Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde sind auf der sichtbaren Seite nicht umfassend dargestellt.
Auffällig ist zudem der Hinweis „Powered by Webflow“ am Ende der Webseite. Wenn technische Dienstleister für Betrieb, Hosting oder Formularverarbeitung eingebunden sind, müssen Verantwortliche transparent erklären, welche Dienstleister beteiligt sind, welche Daten dort verarbeitet werden und ob eine Übermittlung in Drittstaaten eine Rolle spielt. Ob im konkreten Fall eine solche Übermittlung stattfindet, müsste technisch geprüft werden. Problematisch bleibt aber bereits, wenn erkennbare technische Dienste in der Datenschutzerklärung nicht nachvollziehbar eingeordnet werden.
Was Art. 13 DSGVO verlangt
Art. 13 DSGVO verpflichtet Verantwortliche dazu, betroffene Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung umfassend zu informieren. Dazu gehören unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zwecke der Verarbeitung, Rechtsgrundlagen, berechtigte Interessen, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, mögliche Drittlandübermittlungen, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerrufsrechte, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde sowie Hinweise dazu, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.
Gerade bei einer Anwaltsgesellschaft, die nach öffentlicher Berichterstattung Forderungsschreiben und Unterlassungserklärungen im Zusammenhang mit privatem Parkraum versendet, wäre eine besonders sorgfältige Datenschutzinformation zu erwarten. Denn hier geht es nicht um eine harmlose Newsletter Anmeldung, sondern um eine Verarbeitung, die für Betroffene erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben kann.
Die eigentliche Unstimmigkeit
Die Unstimmigkeit liegt nicht allein darin, dass eine Datenschutzerklärung kurz ist. Eine kurze Datenschutzerklärung kann grundsätzlich ausreichend sein, wenn sie vollständig, konkret und verständlich ist. Problematisch wird es dann, wenn wesentliche Verarbeitungsvorgänge nicht konkret beschrieben werden.
Wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft öffentlich mit Forderungsschreiben, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und Parkraumfällen in Verbindung gebracht wird, gleichzeitig aber auf der eigenen Webseite nur sehr allgemeine Datenschutzinformationen bereitstellt, entsteht ein Spannungsverhältnis. Wer von anderen rechtliche Pflichten konsequent einfordert, sollte bei den eigenen Transparenzpflichten besonders sauber arbeiten.
Es geht dabei nicht darum, private Parkraumüberwachung pauschal als unzulässig darzustellen. Entscheidend ist, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten transparent, zweckgebunden, erforderlich und rechtlich sauber dokumentiert erfolgt. Betroffene dürfen nicht im Dunkeln gelassen werden, wie ihre Daten erhoben wurden, welche Stellen beteiligt waren und wie lange die Daten gespeichert bleiben.
Welche Fragen Betroffene stellen sollten
Betroffene können insbesondere prüfen lassen oder selbst nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, aus welcher Quelle diese Daten stammen, zu welchem Zweck sie genutzt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt und an welche Empfänger die Daten weitergegeben wurden.
Besonders relevant sind Fragen zur Halterabfrage, zum Auftraggeber, zum Grundstückseigentümer, zum Parkraumüberwachungsunternehmen, zu eingesetzten Inkassodienstleistern, zu anwaltlichen Vertretern, zu gespeicherten Bilddaten, zur Speicherdauer und zur Löschung nach Abschluss des Vorgangs.
Auch die Webseite selbst kann Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde sein, wenn dort personenbezogene Daten erhoben werden und die Informationspflichten nicht vollständig erfüllt werden. Für Unternehmen mit Sitz in Nordrhein Westfalen ist grundsätzlich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein Westfalen naheliegend. Zusätzlich besteht nach Art. 77 DSGVO allgemein ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Fazit
Der Fall rund um den Tedi Parkplatz in Barrien zeigt, wie schnell private Parkraumüberwachung nicht nur zu zivilrechtlichem Streit, sondern auch zu datenschutzrechtlichen Fragen führt. Wer Fahrzeughalterdaten verarbeitet, muss sauber erklären können, woher die Daten stammen, warum sie verarbeitet werden, wer Zugriff erhält und wann sie gelöscht werden.
Gerade bei Forderungen, Unterlassungserklärungen und möglichen Vertragsstrafen brauchen Betroffene Transparenz. Datenschutz ist hier kein Nebenthema, sondern ein zentraler Bestandteil fairer Rechtsdurchsetzung.
Wenn eine Kanzlei oder Rechtsanwaltsgesellschaft personenbezogene Daten nutzt, um Ansprüche geltend zu machen, muss sie selbst besonders sorgfältig informieren. Alles andere wirkt mindestens widersprüchlich. Recht durchsetzen wollen, aber Transparenzpflichten nur sparsam behandeln, ist datenschutzrechtlich dünnes Eis.


