Haftung zb. bei Domains auch ohne Marken-Nachweis so das LG Stuttgart
Das Landgericht in Stuttgart hatte zu klären, ob ein ((Domaininhaber)) welcher Kenntnis von einer Markenrechtverletzung auf seiner Domain hat handeln muss.
Die Klägerin betreibt eine ((Online-Community)) (kwick.de) werbefinanziertes Social Network und ist Markeninhaber der EU Wortmarke „KWICK“ als deutsche Marke exklusiv lizenziert.
Die Beklagte bietet ((Domainparking)) an. Einer der Kunden der Beklagten war Inhaber der Domain kwwick.de und hat seinen Sitz in den USA. Er bewarb unter der Domain einen im Wettbewerb stehendes Untenehmen. Die Klägerin forderte die beklagte auf, den Markenrechtsverstoß von der ((Webseite)) zu entfernen. Dies tat die beklagte jedoch nicht. Die Folge war eine kostenpflichtige Abmahnung einen Rechtsbeistandes. Darauf hin wurde die Domain gesperrt. Die Kosten der ((Abmahnung)) wurden nicht bezahlt und waren streitig.
Das LG Stuttgart hatte hier zu entscheiden und entschied, dass es ausreichend sei, auf den Markenrechtsverstoß hinzuweisen ohne einen enstsprechenden Beleg. Das LG Stuttgart wies auf die Möglichkeit der Onlinesuche zb. in Markenregistern hin.
Das Urteil finden Sie hier.