31. Juli 2026 Urheberrecht Artikel wurde geschrieben von:

Landgericht München stärkt Urheberrechte gegenüber KI Musikdienst Suno

Das Landgericht München I hat im Rechtsstreit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA und dem amerikanischen KI Unternehmen Suno der Klage in wesentlichen Punkten stattgegeben. Suno soll es künftig unterlassen, bestimmte geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Nach den bislang veröffentlichten Informationen betrifft dies nicht nur die durch das System erzeugten Musikstücke, sondern auch Vervielfältigungen im Zusammenhang mit dem Training des KI Modells.

Das Urteil vom 31. Juli 2026 ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung war unmittelbar nach der Verkündung noch nicht öffentlich verfügbar. Die rechtliche Bewertung kann deshalb derzeit nur auf Grundlage der Urteilsverkündung, der bisherigen gerichtlichen Mitteilungen und der öffentlich bekannten Argumente der Beteiligten erfolgen.

Streit um sechs bekannte Musikstücke

Gegenstand des Verfahrens vor der auf Urheberrecht spezialisierten 42. Zivilkammer waren sechs international bekannte Musikwerke:

„Atemlos“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Mambo No. 5“.

Die GEMA machte die Rechte der jeweiligen Komponisten und Rechteinhaber geltend. Die Liedtexte selbst waren nach Angaben des Gerichts nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Mittelpunkt standen vielmehr Melodien, Harmonien, Rhythmen, Arrangements und andere musikalische Bestandteile der Werke.

Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 42 O 763/25 geführt. Bereits während der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht mitgeteilt, dass das von Suno entwickelte Modell unstreitig mit den sechs betroffenen Musikwerken trainiert worden war. Nach den gerichtlichen Angaben hatte Suno die Musik unter anderem mithilfe sogenannter Stream Ripping Verfahren von YouTube extrahiert. Dabei soll auch eine technische Schutzmaßnahme der Plattform umgangen worden sein.

GEMA sieht Speicherung geschützter Werke im KI Modell

Die GEMA hatte Sunos Musikgenerator gezielt mit Eingaben getestet. Dabei wurden unter anderem der jeweilige Werktitel, der originale Liedtext und der gewünschte Musikstil eingegeben. Konkrete Vorgaben zur Melodie, Harmonie, zum Rhythmus oder zum Arrangement enthielten die Eingaben nach Angaben des Gerichts nicht.

Trotzdem erzeugte das System nach Auffassung der GEMA Musikstücke, die den Originalwerken deutlich ähnelten. Daraus leitete die Verwertungsgesellschaft ab, dass wesentliche Bestandteile der Originalwerke im KI Modell memorisiert worden seien.

Unter Memorisierung versteht man in diesem Zusammenhang, dass ein Modell Trainingsinhalte nicht lediglich abstrakt auswertet, sondern bestimmte Strukturen oder Inhalte so konkret übernimmt, dass diese später wiedergegeben oder rekonstruiert werden können.

Suno bestritt dagegen, dass die Werke im Modell gespeichert seien. Die Parameter des Modells würden lediglich mathematisch erlernte Muster und allgemeine Zusammenhänge abbilden. Außerdem argumentierte das Unternehmen, dass auffällige Ergebnisse auf gezielte und wiederholte Eingaben der GEMA zurückzuführen seien. Für mögliche Rechtsverletzungen seien daher gegebenenfalls die Nutzer und nicht Suno selbst verantwortlich.

Das Landgericht folgte dieser Verteidigung nach den bisher bekannt gewordenen Informationen zumindest in wesentlichen Punkten nicht.

Gericht sieht Suno in der Verantwortung

Eine besonders wichtige Frage des Verfahrens war die rechtliche Zurechnung. Suno stellte sich auf den Standpunkt, dass Nutzer durch ihre Eingaben die konkreten Ergebnisse hervorrufen. Das Unternehmen sei deshalb nicht selbst für jeden erzeugten Song verantwortlich.

Das Gericht scheint demgegenüber eine hinreichende Verantwortung des Plattformbetreibers angenommen zu haben. Suno stellt nicht nur eine neutrale technische Infrastruktur bereit, sondern entwickelt, trainiert und betreibt das Modell, das die streitgegenständlichen Ausgaben erzeugt.

Nach den ersten Berichten muss Suno bestimmte Vervielfältigungen künftig unterlassen. Zudem soll das Unternehmen Auskunft über Einnahmen erteilen, die im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Nutzungen erzielt wurden. Solche Auskünfte können die Grundlage für spätere Schadensersatzforderungen bilden.

Darf geschützte Musik für das Training von KI verwendet werden?

Die Entscheidung berührt eine der wichtigsten offenen Rechtsfragen der generativen Künstlichen Intelligenz: Darf ein Unternehmen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz zum Training eines kommerziellen KI Modells einsetzen?

Das deutsche Urheberrecht kennt zwar Ausnahmen für Text und Data Mining. Diese gesetzlichen Erlaubnisse sind jedoch an Voraussetzungen gebunden. Insbesondere können Rechteinhaber bei kommerziellen Nutzungen einen Nutzungsvorbehalt erklären. Außerdem ist zweifelhaft, ob eine Schrankenregelung noch greift, wenn ein Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern später in erkennbarer Form reproduziert.

Genau hier liegt die besondere Bedeutung des Suno Verfahrens. Sollte ein KI Modell tatsächlich konkrete geschützte Melodien oder charakteristische Werkbestandteile memorisieren und wiedergeben, handelt es sich nicht mehr nur um eine abstrakte Analyse statistischer Zusammenhänge. Dann kann eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung oder Bearbeitung vorliegen.

Die bloße Behauptung eines Anbieters, ein Modell speichere keine Dateien im klassischen Sinn, dürfte dafür nicht entscheidend sein. Urheberrechtlich kommt es weniger darauf an, ob irgendwo eine gewöhnliche Audiodatei vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geschützte Werkbestandteile technisch im Modell verkörpert und daraus reproduziert werden können.

Welche Bedeutung hat der Trainingsort in den USA?

Suno hatte außerdem eingewandt, dass das Training des Modells in den Vereinigten Staaten erfolgt sei. Nach amerikanischem Recht könnte sich das Unternehmen möglicherweise auf den Grundsatz des Fair Use berufen.

Damit stellte sich die Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt über eine im Ausland erfolgte Trainingshandlung entscheiden darf und welches nationale Recht anzuwenden ist.

Die Einzelheiten der Münchner Begründung sind hierzu noch abzuwarten. Maßgeblich dürfte unter anderem sein, ob sich Sunos Angebot gezielt an Nutzer in Deutschland richtet und ob die rechtsverletzenden Ergebnisse in Deutschland abgerufen werden können. Jedenfalls hat sich das Landgericht offenbar nicht durch den Sitz des Unternehmens oder den ausländischen Trainingsort grundsätzlich an einer Entscheidung gehindert gesehen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass deutsche Gerichte weltweit jedes KI Training nach deutschem Recht beurteilen können. Die territoriale Reichweite des Unterlassungsgebots und die genaue kollisionsrechtliche Begründung werden erst anhand des vollständigen Urteils seriös zu bewerten sein.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Das Urteil des Landgerichts München I ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Suno kann grundsätzlich Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen. Die Berufungsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Die Berufungsbegründung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung eingereicht werden.

Da die schriftliche Urteilsfassung zunächst den Parteien zugestellt werden muss, lässt sich aus dem Verkündungstag allein noch kein genaues Ende der Berufungsfrist berechnen.

Rechtskräftig wird die Entscheidung erst, wenn Suno kein zulässiges Rechtsmittel einlegt oder wenn das Verfahren nach Ausschöpfung der möglichen Rechtsmittel endgültig abgeschlossen ist.

Kann das Urteil trotzdem bereits vollstreckt werden?

Nicht rechtskräftig bedeutet nicht zwingend wirkungslos.

Zivilurteile können trotz laufender Rechtsmittelfrist oder eingelegter Berufung vorläufig vollstreckbar sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen die GEMA bereits aus dem Urteil gegen Suno vorgehen kann, hängt vom vollständigen Urteilstenor und der darin enthaltenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab.

Bei Urteilen, die nicht unter eine besondere gesetzliche Ausnahme fallen, wird die vorläufige Vollstreckbarkeit häufig von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

Ohne Kenntnis des vollständigen Tenors sollte daher nicht behauptet werden, Suno müsse das Angebot in Deutschland sofort vollständig verändern oder abschalten. Ein Unterlassungsgebot kann jedoch bereits vor Eintritt der Rechtskraft erhebliche praktische und wirtschaftliche Auswirkungen entfalten.

Kein höchstrichterliches Grundsatzurteil

Das Urteil stammt von einem Landgericht und damit aus der ersten Instanz. Es bindet zunächst nur die Parteien des konkreten Verfahrens. Andere Gerichte sind rechtlich nicht verpflichtet, dieselbe Auffassung zu übernehmen.

Es handelt sich deshalb noch nicht um eine abschließend geklärte Rechtslage und auch nicht um ein höchstrichterliches Grundsatzurteil.

Von einer gefestigten Rechtsprechung könnte erst gesprochen werden, wenn sich weitere Gerichte dieser Linie anschließen oder ein Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof zentrale Rechtsfragen bestätigt.

Dennoch besitzt die Entscheidung erhebliche Signalwirkung. Das Landgericht München I verfügt über eine spezialisierte Urheberrechtskammer und hatte bereits in einem früheren Verfahren der GEMA gegen OpenAI zugunsten der Rechteinhaber entschieden. Auch dieses Verfahren ist allerdings noch nicht letztinstanzlich abgeschlossen.

Rechtliche Einschätzung

Die Entscheidung ist für die Anbieter generativer KI ein ernstes Warnsignal.

Besonders problematisch wird es für KI Unternehmen, wenn Rechteinhaber anhand konkreter Ausgaben nachweisen können, dass geschützte Werke mit hoher Übereinstimmung reproduziert werden. In solchen Fällen reicht es voraussichtlich nicht aus, pauschal auf mathematische Modellparameter, Wahrscheinlichkeiten oder eine angeblich fehlende Speicherung hinzuweisen.

Auch die Berufung auf Text und Data Mining dürfte nicht automatisch greifen. Die entsprechenden gesetzlichen Schranken sind kein Freibrief für jede kommerzielle Nutzung geschützter Inhalte. Erst recht rechtfertigen sie nicht ohne Weiteres die spätere Ausgabe erkennbarer Teile eines Werkes.

Für Suno sprechen allerdings weiterhin mehrere rechtlich offene Punkte. Dazu gehören die Frage nach der technischen Beweisbarkeit einer Speicherung im Modell, die Bedeutung gezielter und vielfach wiederholter Eingaben, die Verantwortungsverteilung zwischen Anbieter und Nutzer sowie das auf einen Trainingsvorgang in den USA anwendbare Recht.

Genau an diesen Punkten dürfte eine mögliche Berufung ansetzen.

Folgen für Unternehmen und Nutzer

Für Unternehmen, die KI erzeugte Musik gewerblich einsetzen, steigt das Risiko. Sie sollten sich nicht allein auf Werbeaussagen eines KI Anbieters verlassen, wonach sämtliche Ergebnisse frei nutzbar seien.

Vor einer Veröffentlichung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

Die vertraglichen Nutzungsbedingungen des Anbieters, mögliche Ähnlichkeiten mit bekannten Werken, die Herkunft verwendeter Trainings oder Referenzmaterialien sowie bestehende Haftungsfreistellungen.

Auch Nutzer können für bewusst herbeigeführte Rechtsverletzungen verantwortlich sein. Wer einen Musikgenerator gezielt dazu bringt, ein bekanntes Lied nachzubilden, kann sich nicht darauf verlassen, dass ausschließlich der Plattformbetreiber haftet.

Für KI Anbieter führt langfristig kaum ein Weg an transparenten Trainingsdaten, wirksamen Filtern gegen die Reproduktion geschützter Werke und Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern vorbei.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts München I ist ein bedeutender Erfolg für die GEMA und die von ihr vertretenen Musikschaffenden. Es setzt ein deutliches Signal, dass auch technisch komplexe KI Modelle nicht außerhalb des Urheberrechts stehen.

Seine endgültige Tragweite ist jedoch noch offen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die schriftliche Begründung muss ausgewertet werden und eine Berufung durch Suno ist möglich.

Von einer endgültigen Klärung des Urheberrechts für KI Musik kann deshalb noch keine Rede sein. Die Entscheidung zeigt aber, wohin sich die deutsche Rechtsprechung entwickeln könnte: Wer geschützte Werke zum Aufbau kommerzieller KI Systeme verwendet und daraus wiedererkennbare Inhalte erzeugen lässt, muss mit Unterlassungsansprüchen, Auskunftspflichten und Schadensersatzforderungen rechnen.

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