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⚖️ Urteil zu KI und Urheberrecht: Landgericht Hamburg schafft Klarheit

Am 27. September 2024 hat das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 227/23) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Das automatisierte Herunterladen von Online-Inhalten – etwa durch Crawler zur KI-Datensammlung – kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere wenn es zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken geschieht. Das Urteil betrifft alle, die Inhalte im Internet bereitstellen – ob Bilder, Texte oder Videos.


🔍 Worum ging es?

Ein professioneller Urheber klagte, weil eines seiner Bilder automatisiert von einer KI-Forschungsorganisation über das Internet erfasst worden war – angeblich ohne Erlaubnis. Das Bild stammte von einer Plattform, deren AGB automatisiertes Crawling explizit untersagten. Dennoch wurde die Datei über öffentlich zugängliche Quellen erfasst und analysiert.

Die beklagte Organisation berief sich auf die Forschungsausnahme gemäß § 60d UrhG – also Text- und Data-Mining (TDM) für nicht-kommerzielle, wissenschaftliche Zwecke.


⚖️ Kernaussagen des Gerichts

  • Ein maschineller Nutzungsvorbehalt in den AGB ist wirksam. Wer automatisierte Zugriffe ausschließen will, muss das klar und technisch lesbar regeln.
  • Die Nutzung durch eine gemeinnützige Forschungseinrichtung fiel im vorliegenden Fall unter § 60d UrhG – und war damit zulässig.
  • Eine kommerzielle Verwertung oder unklare Nutzungsform hätte wohl zur Unzulässigkeit geführt.

📌 Was bedeutet das für Anbieter?

Das Urteil ist ein Weckruf für alle Webseitenbetreiber, Agenturen und Content-Plattformen:

✅ Wer nicht möchte, dass seine Inhalte durch KI-Systeme automatisch verarbeitet werden, muss:

  • einen klaren maschinenlesbaren Vorbehalt in die AGB integrieren (z. B. Verbot von Scraping/Crawling),
  • und diesen auch technisch durchsetzen (z. B. robots.txt, API-Zugriffsbeschränkungen).

Andernfalls kann die Erfassung durch KI-Anwendungen als zulässig gelten, sofern sie durch das Urheberrechtsgesetz (§§ 44b, 60d UrhG) gedeckt ist.


🔄 Jetzt AGB prüfen und anpassen

Viele Anbieter vernachlässigen diesen Punkt: Ihre AGB sind nicht ausreichend auf automatisierte Datennutzung vorbereitet – insbesondere in Bezug auf KI-Training, Crawler und Text-/Data-Mining.
Nach diesem Urteil sollten Unternehmen dringend prüfen:

  • Enthalten die AGB einen klaren Hinweis, der maschinelle Zugriffe untersagt?
  • Ist dieser Hinweis auch maschinenlesbar und auf dem Server technisch abgesichert?
  • Gibt es Schnittstellen oder offene Datenzugänge, die versehentlich Crawling erlauben?

Hinweis: Wer diesen Punkt ignoriert, riskiert, dass Inhalte automatisiert verarbeitet werden – rechtlich zulässig und ohne Entschädigung.


✨ Fazit

Das Urteil des LG Hamburg zeigt:
KI und Urheberrecht treffen aufeinander – und die AGB sind das Schlachtfeld.

Nur wer vorausschauend formuliert, technisch absichert und rechtlich nachrüstet, behält die Kontrolle über seine Inhalte. Anbieter, die das jetzt ignorieren, öffnen der automatisierten Datennutzung Tür und Tor – und verschenken unter Umständen geistiges Eigentum.

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