Search Results for : Abmahnung

Polizei wird abgemahnt wegen fehlendem Impressum

Kriminalpolizei bekommt Abmahnung wegen einem fehlenden Impressum

Dies zeigt eine aktuelle Klage eines Klägers aus Husum. Der Polizei in Sachsen insbesondere der Sondereinheit INES aus Dresden wird vorgeworfen, sich nicht an das Telemediengesetz § 5 gehalten zu haben. Die Beamten haben am 08.06.2011 die Betreiber von der populären Internetseite Kino.to festgenommen und somit Zugang zur Domian erlangt. Durch die Meldung: „Die Kriminalpolizei weißt auf Folgendes hin“ und einen weiteren Text wird die „Kriminalpolizei“ als Domaininhaber ausgewiesen. Da es viele Kriminalpolizei Stationen gibt muss die zuständige mit allen Informationen ausgewiesen werden, ist zumindest die Anwaltskanzlei RAe Philipp Obladen & Robert Gäßler der Meinung.

Die Impressumspflicht

Im Gesetzt steht folgendes:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.

Demzufolge wäre zu klären, ob die Polizei in diesem Fall ein „Dienstanbieter“ ist und ob geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien angeboten werden. Was aber viel wichtiger ist, wäre die Inhaberschaft der Web Domain www.kino.to diese müsste sich dann ja im rechtmäßigen Besitz des Sächsischen Staatsministerium befinden. Dazu bedarf es ganz sicher auch die Bestätigung und Durchführung des jeweiligen DNS Registrars wie es zb. bei einem Domainankauf der Fall ist. Dafür müsste jedoch der letzte Inhaber seine Zustimmung gegeben haben, was bei Kino.to wohl vermutlich nicht der Fall sein dürfte.

Die Frage warum die Polizei diesen Text auf die Webseite setzte bleibt nach wie vor ungeklärt. Denkbar wäre aber, dass die GVU dies sich so wünschte.

Links sind durch Meinungsfreiheit geschützt

BGH-Urteil zur Haftung von Links

Der Internetdienst Heise Online wurde von mehrerern große Unternehmen der Musikindustrie auf „Mithaftung“ verklagt. Heise katte 2005 einige Artikel in dem es um das Umgehen von Kopierschutz und dessen Software von „Any DVD“ verfasst. Obwohl Heisse sich dazu kritisch äusserte und auch auf die „Rechtswidrigkeit“ des Angebots hingewisen hat wurde der Internetdienst von der Musikindustrie verklagt.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht München verurteielte Heise-Online wegen Teilnehmerhaftung. Diese Urteile wurden nun von BGH (Bundesgerichtshofs) aufgehoben und eine weitere Klage verwehrt. Das BGH begründete sich folglich richtig – Hyperlinks gehöhren zur Meinungsfreiheit und tragen nicht zu Straftaten oder Urheberrechtsverletzungen bei. Zumal diese noch einen Hinweis der rechtswidrigkeit der Software enthielt!

Wieder mal eine Schlappe der Musikindustrie und deren Anwaltsgehilfen, welche einmal wieder zu erfahren bekommen haben, dass das Internet nicht den Musikgiganten gehört. Das Internet trägt viel mehr der Informations- und Entertainmentfreiheit bei und ist somit als solches kein bestechliches Medium.

Im übrigen ist es doch bemerkenswert, googelt man nach Waldorf Rechtsanwälten die die Musikindustrie vertretten haben, sind die ersten Seiten übeseht mit Abmahnungen in Massen.

Aktenzeichen: I ZR 191/08

Artikellinks: heisse.de , tagesschau


Bußgeld bei Verletzung der Impressumspflicht

Jetzt drohen Bußgelder wenn man die Impressumspflicht nach Telemediengesetz (TMG) nicht beachtet. Im volgenden kann dies bis zu 50.000 Euro an Bußgeldkosten verursachen. Dazu kommen evtl. noch Gerichtskosten oder Auslagen für den Anwalt.

Impressum ist in Deutschland vorgeschrieben und muss auf jeder „nicht rein privaten Webseite“ angegeben werden. Vorsicht: Auch seitens Mitbewerbern, Konkurrenten und Verbraucherschutzvereinigungen können Abmahnungen die Folge sein, wenn man kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Internetseite hat.

Nützliche Links:

– http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/index.php
– http://www.abmahnwelle.de/certiorina/
– http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

Elena bald am Ende?

Ist Elena bald am Ende? Elena = Elektronischer Entgeldnachweis

Elena das Elektronische Entgeldnachweis Datensystem. Sehr umstritten und zuhöchst gefährlich da unsere Gesellschaft spätestens dann Gläsern wird. Nun droht dem Elena System starke Kürzungen oder sogar das aus!

Datenschützer und Verbraucherorganisationen sind schon lange dafür Elena sofort zu stoppen und abzuschaffen. Nun hat Elena keine Befürworter mehr.

Momentan ist es möglich, dass bestimmte Behörden freien Zugriff auf persönliche Daten wie: Verdienst (Lohn und Gehalt), Kündigung, Abmahnungen, Fehl- und Arbeitszeiten sowie die Bewertung des Arbeitgebers haben. Dazu kommt das diese sensiblen Daten ohne Schutz verarbeitet werden können. Dies allein ist schon ein Verstoß gegen die Grundrechte.

Zur Zeit klagen mehr als 22.000 Menschen gegen Elena vor dem Gericht gegen Elena. Das Lieblingsprojekt von Bundesarbeitsministerin von der Leyen soll angeblich die Bürger entlasten. Das Gegenteil ist der Fall, Elena entwickelt sich zum Spionage Programm des Staates. Dies kann so nicht mit den Bürgern gemacht werden.

Nun will Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle die umstrittene Massenspeicherung von Arbeitnehmerdaten „ELENA“ auf unbestimmte Zeit aussetzen.

Folgende Daten sollen bei ELENA gespeichert und verarbeitet werden:

  • Bruttoentgelt und Steuerklasse
  • Kinderfreibetrag
  • Angaben zur Tätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit
  • Renten-, Sozialversicherungs-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsabzüge
  • Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
  • Name und Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum und Geburtsname
  • Angaben zu Arbeitgeber und Betrieb
  • Speicherung von Krankheitstagen, Mutterschutz, Pflegezeit, Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst, usw.)
  • Höhe und Art sonstiger steuerpflichtige. Bezüge (Weihnachts- u. Urlaubsgeld, zusätzliches Monatsgehälter, Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsabgeltungen, Abfindungen …)
  • Höhe und Art von steuerfreien Bezügen Zeitpunkt des Beginns sowie voraussichtliches und tatsächliches Ende einer Ausbildung
  • Arbeitgeber-Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Grund von Arbeitszeitänderungen
  • Arbeitsstunden, aufgeschlüsselt in Arbeitsstunden jeder einzelnen Kalenderwoche des Monats
  • Urlaubsanspruch und tatsächlich genommene Urlaubstage, Urlaubsentgelt
  • Angaben zu befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Angaben zu Entlassungen und Kündigungen
  • Auskunft über bereits erfolgte Abmahnungen im Vorfeld von Kündigungen
  • Schilderung von “vertragswidrigen Verhalten” des Angestellten
  • Vorruhestandsleistungen und -gelder, Abfindungen

Sie haben Anregungen oder eine Meinung zu ELENA? Schreiben Sie Ihre Meinung unten!