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Internet-Router speziell für Studenten-WGs

Das Thema ist allgegenwärtig. In der WG soll für alle Bewohner Internet bereitstehen. Am besten alle an einem Anschluss – das spart Kosten und Verwaltungsaufwand. Doch wie sieht es mit dem Thema Haftung bei Missbrauch aus? Was ist, wenn ein Mitbewohner – wie des öfteren der Fall – illegal über Tauschbörsen downloadet? Ist der Schuldige ohne Weiteres zu enttarnen oder zahlt im Zweifel der Anschlussinhaber? Diese wichtigen Fragen sollten jedem Mitbewohner studentischer oder sonstiger Wohngemeinschaften klar sein und diese sollten vertraglich geregelt sein.

Zum anderen ist es relevant, welche Hardware hierbei zum Einsatz kommt. Wenn diese nicht die Möglichkeit bietet, über einen gewissen Zeitraum Logfiles zur Verfügung zu stellen, steht der Inhaber des Anschlusses bei einem Missbrauch im Dunkeln.

Eine sehr sichere hardwarebasierende Lösung bietet die Netbarry Firewall Home oder Business. Speziell zu diesem Einsatzzweck geschaffen, verhindert sie zuverlässig den Gebrauch div. verbreiteter und üblicher Tauschbörsenprogramme. So ist es keinem Mitbewohner mehr möglich, urheberrechtlich geschütztes Material herunterzuladen bzw. zum Upload freizugeben. Zudem ist die Installation kinderleicht und mit wenigen Handgriffen sowie ohne Konfigurationsaufwand zu bewerkstelligen.

Zur Website der Netbarry Home und Business Firewall

Vertrauen ist gut, vorbeugen ist besser. Vergleicht man die Höhe der Anschaffung eines Netbarry (Kosten ab ca. 90€) mit der einer anwaltlichen Abmahnung, wird jede, schnell klar, wie man sein Geld sparen bzw. wo man es besser nicht verbrennen sollte.

Router gegen Filesharing Abmahnungen mit Peer to Peer Blocker und Jugendschutz

Wer seinen privaten Zugang zum Internet mit Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern wie den eigenen Kindern sowie Unbekannten wie den Gästen in der privaten Zimmervermietung oder Pension teilt, sollte sich auf jeden Fall vor Missbrauch schützen. Anders ausgedrückt wäre es fahrlässig und kann weitreichende Konzequenten haben. Was ist zu beachten bei der Internetfreigabe, Tauschbörsen wie Kaaza, E-Mule, Bit-Torrent und Co. – und vor Allem: wie kann man sich gegen die Verwendung der beliebten Peer-to-Peer-Programme schützen?

Egal ob für den Internetzugang lediglich ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder mehrere verschiedene Endgeräte wie Computer, Laptop, Tablet und Smartphone – es gestaltet sich extrem schwierig und ist schier unmöglich, alle Geräte sinnvoll durch Firewall, Software-Reglementierungen, Blacklists für Websiten etc. zu präparieren.

Abhilfe schafft hier lediglich eine zentralisierte Lösung, welche den Netzwerkverkehr vom und ins Internet überwacht und bei Bedarf regelt. Ein Projekt, welches sich mit genau dieser „Lücke“ beschäftigt, bietet ebenfalls das passende Equipment an – sowohl für das heimische Netzwerk als auch für Pensionen oder Zimmervermietungen gedachte Internetanschlüsse.

Netbarry lautet der Name einer Firewall, welcher genau zu diesem Einsatzzweck konzipiert wurde. Den Netbarry gibt es in verschiedenen Ausführungen bzw. Leistungsstufen und Funktionen und lässt sich in Sekundenschnelle lediglich mit ein paar Handgriffen installieren und verwenden.

Die Hardware besteht im Grunde aus konventionellen Routern, bestückt und entsprechend konfiguriert mit der einer Open-source-Linux-Distribution. Hierbei wurde hoher Wert auf Robustheit, niedrigen Energieverbrauch und vor Allem Flexibilität und Sicherheit gelegt.

Netbarry bietet folgende Funktionen:

  • Tauschbörsen/Filesharing Blocker (Kazaa, Emule, Bittorrent, Torrent etc.)
  • Kinder- und Jugendschutz durch DNS-Filter
  • Multiple W-LAN-Accesspoints für getrennte Hotspots
  • Bandbreitenmanagement
  • gekapseltes Gästenetzwerk

Zur Website des Anbieters

Abmahnung wegen Filesharing mit Tauschbörsen und Urheberrechtsverstößen

Wer gewievten Anwälten schon einmal in die Falle gegangen ist und eine Abmahnung wegen Missbrauch des Urheberrechtes kassiert hat, kennt das Problem nur zu gut.

Erhalten die eigenen Kinder oder Mitbewohner ungehindert Zugang zum hauseigenen Internet, ist der Missbrauch vorprogrammiert. Das betrifft seit geraumer Zeit besonders auf Filesharing-Programme zu, welche zum Zwecke der dezantralen Verteilung digitaler Inhalte entwurfen wurden. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Werke wie bzw. Musikstücke, Filme oder Software heruntergeladen, kann das ein kostspieliges Ende nehmen. Das Herunterladen an sich ist nicht die Achillesferse, in welche Anwälte stechen. Maßgebend hierfür ist die unerlaubte Verteilung der Werke an andere Nutzer.

Da nun jede Tauschbörse aber genau vom Upload ihrer Nutzer lebt, ist vielen Nutzern die Tragweite einer uneingeschränkten Nutzung dieser Programme nicht klar. Auch die Inhaber der Internetanschlüsse stehen in der Regel vor vollendeten Tatsachen, sollte ein Anwaltlicher Brief mit einer Unterlassungeerklärung den Inhalt des eigenen Briefkastens zieren.

Um einen Datenklau auf die Schliche zu kommen, bedarf es speziell zur Aufklärung geschultes Personal. Spezialisten, welche im Auftrag eines Plattenlabels, Hollywood-Studios o. Ä. handeln und sich im Grunde als normale Nutzer tarnen. Läd ein Mitarbeiter dieser digitalen Detektei ein urheber rechtlich geschütztes Werk von der Festplatte eines Nutzers, hat er auch dessen Verbindungsdaten wie die IP-Adresse des Internetanschlussen. Im Eilverfahren wird ein dringend benötigter gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss erwürgt, welcher diese Firmen dazu authorisiert, Verbindungsdaten des des Nutzers bei dem jeweiligen Provider für diese Tatzeit anzufordern und gegen den Inhaber des Anschlusses zu verwenden.

Im günstigsten Fall kommt die dafür haftende Person mit einer Unterlassungsklage, einer Verwarnung und zusätzlich anfallenden anwaltlichen Kosten davon. Grundsätzlich ist die Höhe der Abmahnkosten auf ca. 100 Euro gedeckelt. Jedoch kommen dazu Kosten für die eigene Rechtsberatung sowie für die gegnerische Anwaltskanzlei dazu. So ist man schnell in Sphären für die Gesamtkosten von bis zu 1000 Euro. Wird zusätzlich der vom Gläübiger zugesandte Unterlassungsvertrag unverändert unterschrieben, bedeutet das bei einer erneuten Verletzung des Urheberrechts des gleichen Werkes eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.

Wie Sie sich vor dieser ungewollten Datenfalle schützen können, lesen Sie hier.

Software Engineering

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Ruhezustand unter Windows Vista bzw. Windows 7?

Wenn auch Sie kürzlich von Windows XP auf Windows Vista oder Windows 7 umgestiegen sind, stellt sich vielleicht auch für Sie die Frage: Wo finde ich die gewohnte Funktion, um meinen Rechner in den s.g. „Ruhezustand“ zu fahren?

Scheinbar hat Microsoft hier Umgestaltungsarbeiten vorgenommen, zumindest auf technischer Ebene. Hier wurden die Stromspar-Funktionen „Energie sparen“ oder auch „suspend-to-RAM“ mit der des Ruhezustand „suspend-to-disk“ kombiniert und gleichzeitig genutzt. Sollten Sie einen standardmäßig installierten Windows Vista/7-Rechner in den Energiespar-Modus fahren, wird jetzt zusätzlich der RAM-Inhalt auf die Festplatte gesichert um im Falle eines Stomausfalls den Zustand wiederherstellen zu können.

Möchten Sie die Funktionen wieder trennen, sollten Sie einen Blick in die „Energiesparplaneinstellungen -> Erweiterte Energieeinstellungen“ unter Energieoptionen werfen. Deaktivieren Sie hier die Funktion „Energie sparen -> Hybriden Standbymodus zulassen“.

Jetzt sollte der Eintrag dem Menü neben „Herunterfahren“ wieder auftauchen. Prüfen Sie folgende Punkte, wenn sich der Ruhezustand bei Ihnen nicht finden lässt:

  • Die Datei „hiberfil.sys“ wurde versehentlich gelöscht oder umbenannt.
  • Ihr Computer unterstützt die Funktion „Ruhezustand“ nicht.
  • Die Funktion „Hybrider Standbymodus“ ist aktiviert.
  • Die Funktion „Ruhezustand“ ist deaktiviert.